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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 65 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Verschiedenes - Standort und Räumlichkeiten
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Art. 65 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

1. Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das besondere Volksschulangebot einschliesslich des Tagesschulangebots eignen und den Bedürfnissen der Kinder der jeweiligen Schulstufe entsprechen.

2. Es ist ausreichend Raum für Unterricht, Therapie, Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen.

3. Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten.

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