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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 63 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Revision

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision
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Art. 63 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Revision

1. Die Revision der Jahresrechnung

a) hat durch eine zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen,

b) muss die vom Kanton vorgegebenen Prüfungsfragen beantworten.

2. Es muss mindestens eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden.

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