432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 63 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Revision
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision
Art. 63 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Revision
1. Die Revision der Jahresrechnung
a) hat durch eine zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen,
b) muss die vom Kanton vorgegebenen Prüfungsfragen beantworten.
2. Es muss mindestens eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden.