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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 62 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Rechnungslegung und Rechnungsführung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision
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Art. 62 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Rechnungslegung und Rechnungsführung

Die besonderen Volksschulen mit einer privaten Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21).

Die besonderen Volksschulen mit einer öffentlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).

Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung.

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