432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 62 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Rechnungslegung und Rechnungsführung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Rechnungslegung, Rechnungsführung und Revision
Art. 62 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Rechnungslegung und Rechnungsführung
Die besonderen Volksschulen mit einer privaten Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21).
Die besonderen Volksschulen mit einer öffentlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung.