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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 61 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Meldung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Termine
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Art. 61 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Meldung

Verlässt ein Kind die besondere Volksschule, meldet diese die Änderung dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung innerhalb von vier Monaten.

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