432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 61 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Meldung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Termine
Art. 61 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Meldung
Verlässt ein Kind die besondere Volksschule, meldet diese die Änderung dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung innerhalb von vier Monaten.