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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 60 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Finanzcontrolling

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Termine
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Art. 60 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Finanzcontrolling

1. Für die Ausübung des Finanzcontrollings sind dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen

a) die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres,

b) die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

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