432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 60 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Finanzcontrolling
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Termine
Art. 60 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Finanzcontrolling
1. Für die Ausübung des Finanzcontrollings sind dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen
a) die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres,
b) die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.