432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 6 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - SAV, zuständige Stelle
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Bedarfsermittlung
Art. 6 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · SAV, zuständige Stelle
1. Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch.
2. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.