Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 6 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - SAV, zuständige Stelle

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Bedarfsermittlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · SAV, zuständige Stelle

1. Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch.

2. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.

← Art. 5 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) Geltungsbereich Art. 7 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →