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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 59 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Direktionsverordnung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Zuständigkeit
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Art. 59 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Direktionsverordnung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Höhe des Zuschlags gemäss Artikel 49, die Grösse der Klassen sowie die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, für allgemeine Betriebskosten und für Infrastrukturkosten gemäss den Artikeln 50 bis 52 fest.

2. Die Höhe der Pauschalen werden bei Bedarf überprüft.

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