432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 58 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausgabenbewilligung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Zuständigkeit
Art. 58 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausgabenbewilligung
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.
2. Sie kann diese Befugnisse dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung übertragen.