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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 58 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausgabenbewilligung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Zuständigkeit
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Art. 58 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausgabenbewilligung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.

2. Sie kann diese Befugnisse dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung übertragen.

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