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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 57 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Unterdeckung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Überschuss und Unterdeckung
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Art. 57 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Unterdeckung

1. Sofern der Saldo nach der Verbuchung einer Unterdeckung mehr als 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale beträgt, kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einen ausserordentlichen Betriebskostenbeitrag ausrichten.

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