432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 57 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Unterdeckung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Überschuss und Unterdeckung
Art. 57 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Unterdeckung
1. Sofern der Saldo nach der Verbuchung einer Unterdeckung mehr als 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale beträgt, kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einen ausserordentlichen Betriebskostenbeitrag ausrichten.