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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 56 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Überschuss

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Überschuss und Unterdeckung
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Art. 56 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Überschuss

Die besonderen Volksschulen können einen Überschuss aus den Pauschalen für Betriebskosten und für Förderlektionen sowie aus den Beiträgen für die Tageschule beim Abschluss des Geschäftsjahres zweckgebunden als Betriebsreserve verbuchen.

Die kumulierte Obergrenze dieser Reserve ist auf 50 Prozent der jährlichen Betriebskostenpauschale begrenzt. Ein darüber liegender Betrag wird im Folgejahr von der Abgeltung des Kantons an die besondere Volksschule in Abzug gebracht.

Kosten der Förderlektionen und des Betriebs, die in einem Jahr nicht mit den Mitteln der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Eltern gedeckt werden können, müssen zulasten der Betriebsreserve ausgeglichen werden.

Die restlichen Mittel der Betriebsreserve dürfen nur zweckgebunden für Aufgaben im Bereich des besonderen Volksschulangebots verwendet werden.

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