432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 55 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kosten für weitere Angebote
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 55 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kosten für weitere Angebote
1. Weitere Angebote sind insbesondere Dienste beratender und begleitender Art für Kinder in anderen Schulen.
2. Die Dienste begleitender Art werden nach den Ansätzen für die Klassenhilfen gemäss der Lehreranstellungsgesetzgebung abgegolten.