432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 54 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kosten der Tagesschulangebote
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 54 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kosten der Tagesschulangebote
1. Die Kosten der Tagesschulangebote werden den besonderen Volksschulen als Normlohnkosten für die Betreuung pro Kind und Stunde abgegolten.
2. Die Normlohnkosten gründen auf dem Betrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a TSV und werden mit einem an die spezifische Ausrichtung der Schule angepassten Faktor multipliziert.
3. In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zusätzliche Beiträge an die Kosten ausrichten.
4. Es werden höchstens die Normlohnkosten für acht Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.