432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 53 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Verwendung der Infrastrukturpauschale
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 53 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Verwendung der Infrastrukturpauschale
1. Die Infrastrukturpauschale muss zweckgebunden für die Bereitstellung der Infrastruktur verwendet werden.