432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 52 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Inhalt der Infrastrukturkosten
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 52 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Inhalt der Infrastrukturkosten
1. Den besonderen Volksschulen wird pro in der Leistungsvereinbarung vereinbarter Klasse eine einheitliche Infrastrukturpauschale für ihren Bedarf an Boden, Gebäude und Mobilien ausgerichtet.
2. Die Infrastrukturpauschale beruht auf einer Norminvestition pro Klasse und beinhaltet Amortisation und Kapitalverzinsung.
3. In begründeten Fällen kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zusätzliche Beiträge an die Infrastrukturkosten ausrichten.
4. Auf Antrag der besonderen Volksschule kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung eine tiefere Pauschale ausrichten.
5. Die Infrastrukturpauschale wird jeweils zu Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst.