432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 49 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Unterrichtskosten, Lektionenpool pro Klasse
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 49 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Unterrichtskosten, Lektionenpool pro Klasse
1. Der Lektionenpool pro Klasse wird festgelegt aufgrund der Lektionentafel gemäss Lehrplan 21 und Plan d'études romand (PER), zuzüglich eines Zuschlags insbesondere für Psychomotorik und Logopädie sowie für abteilungsweisen Unterricht.
2. Aufgrund des Lektionenpools pro Klasse legt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung den Stellenbedarf an Lehrkräften fest.
3. Den besonderen Volksschulen werden die effektiven Kosten des erteilten Lektionenpools pro Klasse ausgerichtet.