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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 48 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kosten

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
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Art. 48 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kosten

1. Die Kosten der besonderen Volksschulen setzen sich zusammen aus

a den Unterrichtskosten bestehend aus den Kosten für einen Lektionenpool pro Klasse und den Kosten für die Förderlektionen,

b den allgemeinen Betriebskosten,

c den Infrastrukturkosten,

d den Kosten des Schülertransports und der Tagesschulangebote,

e den Kosten für weitere Angebote.

2. Von den Kosten gemäss Absatz 1 werden die erzielten Erträge abgezogen, insbesondere die aus

a der Vermietung von Teilen der Schulinfrastruktur,

b Kapitalzinsen,

c der Aufnahme von ausserkantonalen Kindern,

d den Elternbeiträgen für Lager, für die Verpflegung im Rahmen des Mittagstischs sowie für die Verpflegung und Betreuung in der Tagesschule,

e Leistungen an das Personal,

f Beiträgen von Dritten.

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