432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 48 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kosten
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Finanzierung der besonderen Volksschulen - Abgeltung der Kosten
Art. 48 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kosten
1. Die Kosten der besonderen Volksschulen setzen sich zusammen aus
a den Unterrichtskosten bestehend aus den Kosten für einen Lektionenpool pro Klasse und den Kosten für die Förderlektionen,
b den allgemeinen Betriebskosten,
c den Infrastrukturkosten,
d den Kosten des Schülertransports und der Tagesschulangebote,
e den Kosten für weitere Angebote.
2. Von den Kosten gemäss Absatz 1 werden die erzielten Erträge abgezogen, insbesondere die aus
a der Vermietung von Teilen der Schulinfrastruktur,
b Kapitalzinsen,
c der Aufnahme von ausserkantonalen Kindern,
d den Elternbeiträgen für Lager, für die Verpflegung im Rahmen des Mittagstischs sowie für die Verpflegung und Betreuung in der Tagesschule,
e Leistungen an das Personal,
f Beiträgen von Dritten.