432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 47 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Tagesschule und Mittagstisch - Mittagstisch
Art. 47 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
1. Für Kinder, die keinen Bedarf an einer Unterbringung haben und am Nachmittag den obligatorischen Unterricht besuchen oder sich nach den Zeiten des Schülertransports richten müssen, bieten die besonderen Volksschulen eine Verpflegung und eine Betreuung insbesondere über die Mittagszeit an.
2. Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern eine Gebühr für die Mahlzeiten. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr durch Verordnung.