432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 46 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Gebühren
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Tagesschule und Mittagstisch - Tagesschule
Art. 46 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Gebühren
1. Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern Gebühren
a) für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote,
b) für die Mahlzeiten.
2. Die Bemessung der Gebühren erfolgt gemäss den Artikeln 11 bis 16 TSV; Artikel 17 TSV gilt sinngemäss.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr für die Mahlzeiten durch Verordnung.