Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 46 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Gebühren

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Tagesschule und Mittagstisch - Tagesschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Gebühren

1. Die besonderen Volksschulen erheben von den Eltern Gebühren

a) für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote,

b) für die Mahlzeiten.

2. Die Bemessung der Gebühren erfolgt gemäss den Artikeln 11 bis 16 TSV; Artikel 17 TSV gilt sinngemäss.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Gebühr für die Mahlzeiten durch Verordnung.

← Art. 45 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) Geltungsbereich Art. 47 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →