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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 43 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausbildung des Personals

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Tagesschule und Mittagstisch - Tagesschule
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Art. 43 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausbildung des Personals

1. Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.

2. Pro durchgeführtes Modul verfügt mindestens eine Betreuungsperson über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung.

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