432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 42 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Genügende Nachfrage
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Tagesschule und Mittagstisch - Tagesschule
Art. 42 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Genügende Nachfrage
1. Die besonderen Volksschulen haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens drei Kindern besteht.
2. Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.