432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 41 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Qualität der Durchführung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Qualitätsanforderungen
Art. 41 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Qualität der Durchführung
Die Durchführung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.