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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 40 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausbildung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Qualitätsanforderungen
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Art. 40 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausbildung

Die Schulleitung, die Lehrkräfte und das an der besonderen Volksschule tätige Personal verfügen über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausbildung.

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