Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 39 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Fachkompetenz

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Qualitätsanforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Fachkompetenz

1. Das strategische Organ der Trägerschaft der besonderen Volksschule verfügt insbesondere über Fachkompetenz in den Bereichen Personal, Betreuung und Finanzen.

← Art. 38 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) Geltungsbereich Art. 40 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →