432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 38 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Berichterstattung und Controlling im Sinne der Erfüllung des pädagogischen Auftrags
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Aufsicht
Art. 38 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Berichterstattung und Controlling im Sinne der Erfüllung des pädagogischen Auftrags
1. Die besondere Volksschule erstattet dem Kanton alle drei Jahre strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 VSG.
2. Der Kanton
a) stellt den besonderen Volksschulen Instrumente für die Ergebnisprüfung zur Verfügung,
b) bestimmt die Schwerpunkte für die Berichterstattung.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt Inhalt und Form der Berichterstattung und des Controllings durch das regionale Schulinspektorat fest.