432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 37 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Überprüfung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Aufsicht
Art. 37 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Überprüfung
1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung überprüft periodisch
a) das Einhalten der Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarung,
b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung,
c) die Betriebsrechnung der besonderen Volksschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2. Die besondere Volksschule reicht dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung periodisch die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.