432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 35 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausserordentliche Kündigung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Streitigkeiten
Art. 35 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausserordentliche Kündigung
1. Ist die Verhandlung gescheitert, können die Parteien die Leistungsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen.