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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 35 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausserordentliche Kündigung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Streitigkeiten
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Art. 35 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausserordentliche Kündigung

1. Ist die Verhandlung gescheitert, können die Parteien die Leistungsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen.

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