432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 34 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Verhandlung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Streitigkeiten
Art. 34 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Verhandlung
1. Führt die Verhandlung zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
2. Die Verhandlung ist insbesondere gescheitert, wenn
a) diese aufgrund des Verhaltens einer Partei nicht mehr sinnvoll erscheint,
b) keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,
c) sie innert angemessener Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.