432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 33 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Verhandlungspflicht
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Streitigkeiten
Art. 33 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Verhandlungspflicht
1. Entstehen aus der Handhabung der Leistungsvereinbarung Konflikte, sind der Kanton und die besondere Volksschule zum Verhandeln verpflichtet.
2. Die Parteien bemühen sich aktiv um die Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug einer neutralen und fachkundigen Person.
3. Die Leistungen dürfen nicht verweigert werden.