432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 32 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ordentliche Kündigung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 32 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ordentliche Kündigung
Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Die Leistungsvereinbarung kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen.