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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 32 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ordentliche Kündigung

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 32 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ordentliche Kündigung

Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Die Leistungsvereinbarung kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen.

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