Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 31 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Meldepflicht

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Meldepflicht

1. Die besondere Volksschule meldet dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

a vorgängig Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarung betreffen,

b vorgängig Änderungen des Betriebskonzepts,

c unverzüglich besondere Vorkommnisse, die erhebliche Auswirkungen auf die betreuten Kinder oder den Betrieb der besonderen Volksschule haben können.

← Art. 30 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) Geltungsbereich Art. 32 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →