432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 31 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Meldepflicht
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 31 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Meldepflicht
1. Die besondere Volksschule meldet dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
a vorgängig Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarung betreffen,
b vorgängig Änderungen des Betriebskonzepts,
c unverzüglich besondere Vorkommnisse, die erhebliche Auswirkungen auf die betreuten Kinder oder den Betrieb der besonderen Volksschule haben können.