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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 30 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Dauer

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 30 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Dauer

1. Die Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

2. Die Leistungsangebote und der Umfang der Abgeltung werden bei Bedarf jährlich angepasst.

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