432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 30 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Dauer
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 30 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Dauer
1. Die Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
2. Die Leistungsangebote und der Umfang der Abgeltung werden bei Bedarf jährlich angepasst.