432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 3 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Eröffnung
Art. 3 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
1. Soll der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden, eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat das Zuweisungsverfahren
a) aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder
b) von Amtes wegen.