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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 29 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Zuständigkeit

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 29 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Zuständigkeit

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist für den Abschluss und die Kündigung der Leistungsvereinbarung zuständig.

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