432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 29 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Zuständigkeit
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Leistungsvereinbarung - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 29 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Zuständigkeit
1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist für den Abschluss und die Kündigung der Leistungsvereinbarung zuständig.