Art. 28 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Art. 28 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
1. Die besondere Volksschule verfügt über ein Betriebskonzept. Dieses ist integrierender Bestandteil der Leistungsvereinbarung.
2. Das Betriebskonzept beinhaltet insbesondere
a) die Leistungsangebote,
b) das pädagogische Konzept,
c) die Grundsätze der individuellen Förderplanung,
d) die Infrastruktur und Kapazitäten,
e) die Anzahl angebotener Plätze,
f) die weiteren schulergänzenden Angebote,
g) die Führungsstruktur,
h) die Finanzierung,
i) die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie deren Umsetzung,
k) den Nachweis über den Abschluss einer Sach- und Haftpflichtversicherung,
l) die Unterrichtssprache,
m) das Angebot von Lehrmitteln und Medien,
n) die Berufswahlvorbereitung,
o) den kirchlichen Unterricht,
p) die Schulsozialarbeit,
q) die Klassenorganisation,
r) die anzuwenden Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs der übertragenen Aufgabe,
s) die Schülertransporte,
t) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.