432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 25 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Berichterstattung
Art. 25 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über die Angebots- und Kostenentwicklung.
2. Die Berichterstattung basiert auf einer Erhebung der steuerungsrelevanten Daten.
3. Sie enthält insbesondere Angaben
a zur Nutzung und zu den Kosten des besonderen Volksschulangebots,
b zur erwartenden Entwicklung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot,
c zu notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des besonderen Volksschulangebots.