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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 25 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Berichterstattung
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Art. 25 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über die Angebots- und Kostenentwicklung.

2. Die Berichterstattung basiert auf einer Erhebung der steuerungsrelevanten Daten.

3. Sie enthält insbesondere Angaben

a zur Nutzung und zu den Kosten des besonderen Volksschulangebots,

b zur erwartenden Entwicklung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot,

c zu notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des besonderen Volksschulangebots.

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