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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 24 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Bildungs- und Kulturdirektion
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Art. 24 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für den Vollzug der Volksschulgesetzgebung (Art. 53 VSG).

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