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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 23 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Direktionsverordnungen

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Bildungs- und Kulturdirektion
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Art. 23 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Direktionsverordnungen

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung

a) die Lehrpläne und die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die deutschsprachigen Volksschulen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VSG),

b) die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die französischsprachigen Volksschulen (Art. 12a Abs. 2 VSG),

c) die Schullaufbahn (Art. 21g Abs. 3 VSG),

d) das Übertrittsverfahren und die Schullaufbahnentscheide (Art. 26 Abs. 3 und 4 VSG),

e) die Absenzen und Dispensationen (Art. 27 Abs. 6 VSG).

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