432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 22 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Hilfsmittel
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Steuerung
Art. 22 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Hilfsmittel
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs dieser Verordnung zur Verfügung.
2. Die Gemeinden und besonderen Volksschulen sind verpflichtet, diese Hilfsmittel zu verwenden.