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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 22 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Hilfsmittel

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Steuerung
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Art. 22 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Hilfsmittel

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs dieser Verordnung zur Verfügung.

2. Die Gemeinden und besonderen Volksschulen sind verpflichtet, diese Hilfsmittel zu verwenden.

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