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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 21 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Periodische Ermittlung

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Steuerung, Zuständigkeiten und Berichterstattung - Steuerung
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Art. 21 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Periodische Ermittlung

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ermittelt periodisch den künftigen Bedarf an Plätzen des besonderen Volksschulangebots im Kanton.

2. Es berücksichtigt hierfür insbesondere

a) den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahlen,

b) die prognostizierte Entwicklung der Schülerzahlen und

c) die sprachregionalen Besonderheiten.

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