432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 20 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kilometerentschädigung bei Schülertransporten
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot
Art. 20 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kilometerentschädigung bei Schülertransporten
1. Die Entschädigung von durchgeführten Schülertransporten erfolgt nach Kilometertarifen.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Tarife durch Verordnung fest.
3. Die Kilometertarife für von Angehörigen durchgeführte Schülertransporte dürfen die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.