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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 20 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kilometerentschädigung bei Schülertransporten

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot
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Art. 20 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kilometerentschädigung bei Schülertransporten

1. Die Entschädigung von durchgeführten Schülertransporten erfolgt nach Kilometertarifen.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Tarife durch Verordnung fest.

3. Die Kilometertarife für von Angehörigen durchgeführte Schülertransporte dürfen die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.

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