432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen
Art. 2 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
1. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen im Sinne von Artikel 1c Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21c Absatz 1 VSG sind insbesondere
a) Psychomotorik,
b) Logopädie,
c) heilpädagogische Unterstützung.
2. Sie zeichnen sich aus durch lange Dauer, hohe Intensität, hohen Spezialisierungsgrad der Fachpersonen oder starke Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes.