Art. 19 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kosten für Schülertransporte
Art. 19 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kosten für Schülertransporte
1. Ist der Schulweg nicht zumutbar, werden im besonderen Volksschulangebot die Kosten für die Schülertransporte im Umfang der Preise der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg ausgerichtet.
2. Kann der Schulweg nicht mit öffentlichen Transportmitteln zurückgelegt werden, werden die Kosten von effizient durchgeführten Schülertransporten entschädigt.
3. Der Schülertransport wird in der Regel durch die Aufenthaltsgemeinde des Kindes oder die besondere Volksschule organisiert.
4. Die Entschädigung wird ausgerichtet an
a) die in der Verfügung bezeichneten Gemeinde beim integrativen Besuch des besonderen Volksschulangebots,
b) die besondere Volksschule beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots.
5. Zusätzlich werden die Kosten für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.