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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 17 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot
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Art. 17 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Subsidiarität

1. Beiträge gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, soweit nicht die Betroffenen selbst oder Dritte dafür aufkommen müssen.

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