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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 16 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kantonsbeiträge

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Finanzierung des besonderen Volksschulangebots und des Tagesschulangebots im besonderen Volksschulangebot
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Art. 16 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kantonsbeiträge

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion gilt die Kosten des besonderen Volksschulangebots ab.

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