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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 13 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Eintritt in den Kindergarten

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Schuleintritt und Pensum
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Art. 13 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Eintritt in den Kindergarten

1. Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies dem zuständigen regionalen Schulinspektorat.

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