432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 13 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Eintritt in den Kindergarten
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Schuleintritt und Pensum
Art. 13 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Eintritt in den Kindergarten
1. Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies dem zuständigen regionalen Schulinspektorat.