Art. 11 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Inhalt der Verfügung
Art. 11 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Inhalt der Verfügung
1. Das besondere Volksschulangebot wird auf der Grundlage des Ergebnisses des SAV bestimmt.
2. Die Verfügung beinhaltet insbesondere
a) die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot,
b) die Bezeichnung des Schulungsorts,
c) beim integrativen Besuch des Angebots die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen,
d) beim separativen Besuch des Angebots die Art der notwendigen Massnahmen und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung.
3. Zudem kann sie insbesondere beinhalten
a) die Zusicherung der Kostenübernahme beim besonderen Volksschulangebot mit Unterbringung,
b) eine Angabe über den Zeitpunkt der Überprüfung der Massnahmen,
c) weitere Unterstützungsmassnahmen,
d) die Bezeichnung einer ausserschulischen Stelle für die Durchführung der Massnahme,
e) die Organisation des Schülertransports.