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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 10 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Mündliche Anhörung

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Zuweisungsentscheid
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Art. 10 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Mündliche Anhörung

1. Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch.

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