432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 10 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Mündliche Anhörung
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Zuweisungsentscheid
Art. 10 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Mündliche Anhörung
1. Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch.