Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282.1 BVSDVODOSEO CH-BE

Art. 5 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Controlling

Berichterstattung und Controlling
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Controlling

1. Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen für den nächsten Controllingzyklus.

2. Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch.

3. Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das Controllinggespräch ersetzt.

← Art. 4 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) Gegenstand Art. 6 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →