432.282.1
BVSDVODOSEO
CH-BE
Art. 5 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Controlling
Berichterstattung und Controlling
Art. 5 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Controlling
1. Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen für den nächsten Controllingzyklus.
2. Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch.
3. Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das Controllinggespräch ersetzt.