432.282.1
BVSDVODOSEO
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Berichterstattung
Berichterstattung und Controlling
Art. 4 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Berichterstattung
1. Die besondere Volksschule
a) erstattet dem zuständigen Schulinspektorat alle drei Jahre Bericht über die Erkenntnisse aus Ergebnisprüfungen sowie über hierzu getroffene Massnahmen,
b) beurteilt im Bericht die Umsetzung kantonaler Schwerpunkte und Vorgaben.
2. Das zuständige Schulinspektorat überprüft den Bericht, besucht den Unterricht der besonderen Volksschule und gibt zu Bericht und Besuch eine schriftliche Rückmeldung.