Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282.1 BVSDVODOSEO CH-BE

Art. 3 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte

Kilometerentschädigung für Schülertransporte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte

1. Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.

← Art. 2 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) Gegenstand Art. 4 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →