432.282.1
BVSDVODOSEO
CH-BE
Art. 3 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte
Kilometerentschädigung für Schülertransporte
Art. 3 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte
1. Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.